Die im Rahmen eines Privatkredites geltenden Rechte und Pflichten divergieren teils erheblich von denjenigen, die das Bürgerliche Gesetzbuch für den Verbraucherdarlehensvertrag (Paragraph 491 BGB) vorsieht. Der Grund für diese gesetzliche Ungleichbehandlung liegt primär darin, dass sich bei einem Privatkredit sowohl auf der Seite des Darlehensnehmers als auch auf derjenigen des Darlehensgebers keine Unternehmen, sondern ausschließlich Verbraucher gegenüberstehen. Aus diesem Grund sieht das Gesetz für diese Art von Kredit vor, dass gleich mehrere bedeutende Schutzvorschriften zugunsten des Darlehensnehmers keine Geltung erlangen.
Verträge in Schriftform
So ist der Abschluss eines Privatkredites grundsätzlich auch möglich, ohne dass ein Vertrag von den Parteien unterschrieben werden muss. Natürlich wird auch bei einem Kredit unter Privaten die Schriftform zumeist im Sinne aller Beteiligten dennoch gewählt werden, um ausreichende Transparenz im Fall einer theoretisch denkbaren künftigen Streitigkeit zu gewährleisten. Des Weiteren kann bei einem Vertrag, der einen Privatkredit zum Gegenstand hat, insbesondere auf bestimmte Informationen durch den Darlehensgeber verzichtet werden, die bei einem Verbraucherdarlehensvertrag zwingend vom Gesetz verlangt werden. Obsolet ist zum Beispiel, dass der Darlehensgeber in dem Vertrag seine Anschrift sowie die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde offenlegt; auch Informationen über das Procedere bei einer etwaigen späteren Kündigung des Vertrages sind entbehrlich. Drastisch strenger ist das Gesetz bei einem Kredit, bei dem der Darlehensgeber ein Unternehmer ist; hier hat ein Fehlen der genannten Informationen unmittelbar die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
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Vertragspflichten
Die Rechtssphäre des Darlehensnehmers ist bei einem Privatkredit auch dadurch spürbar zurückgenommen, weil nach Abschluss des Vertrages für ihn grundsätzlich keine Möglichkeit mehr besteht, das abgeschlossene Geschäft zu widerrufen. Dies kann hingegen bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ohne weiteres innerhalb von zwei Wochen erfolgen, wobei sogar die Angabe von Gründen nicht gefordert wird. Befindet sich der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung der Darlehensvaluta oder mit der Entrichtung des geschuldeten Zinses in Verzug, so fallen für ihn weitere Kosten an. Um in Verzug zu geraten, muss der Darlehensgeber jedoch grundsätzlich eine Mahnung aussprechen, worunter man die bestimmte und unmissverständliche Aufforderung versteht, eine fällige Verpflichtung (z.B. eben die Rückzahlung einer Kreditsumme) nunmehr auch tatsächlich zu erfüllen. Allerdings tritt Verzug auch ohne eine solche Mahnung ein, wenn die zu erbringende Pflicht nach dem Kalender bestimmt ist (etwa wenn die Leistung zu einem ganz bestimmten Datum erfolgen muss).
Inkasso
Falls der Darlehensnehmer seinen Vertragspflichten nicht nachkommt, muss er gegebenenfalls mit (unerwünschtem) Kontakt zu einem Inkasso-Unternehmen rechnen, falls der Darlehensgeber seiner offenen Forderungen nicht selbst verfolgt. Hierdurch entstehen dann weitere, meist erhebliche Zusatzkosten für den säumigen Schuldner.