Heutzutage ist es nicht unüblich, zur Finanzierung eines neuen Autos, einer Eigentumswohnung oder neuer Möbel einen Privatkredit aufzunehmen. Ob dieser aus dem Verwandtenkreis stammt oder von einem Anbieter im Internet, wird durch die Umstände und Möglichkeiten diktiert. Zu beachten sind nur die Modalitäten der Ratenzahlungen und die sonstigen Vereinbarungen bezüglich der Laufzeit oder Kündigung. Diese sind in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten.
Kann man einen Privatkredit kündigen?
Bei seriösen Anbietern kann man den Kredit jederzeit kündigen. In diesem Fall wird einem der Kreditgeber die noch offene Summe nennen und die Zinsen bis zum Kündigungstag berechnen. Sie lösen den Kredit dann ab. Unseriöse Kreditgeber möchten gerne die vollen vereinbarten Zinsen kassieren und weigern sich, sie zu dezimieren. Es ist also klug, bereits bei der Kreditaufnahme an die Kündigung zu denken und die diesbezüglichen Vereinbarungen genau zu studieren. Ein Kündigungsschreiben ist auch dann sinnvoll, wenn Sie den Kredit umschulden möchten oder eine Teilabzahlung vornehmen und den Rest mit einem zinsgünstigeren Kredit umschulden. Jede Finanzierung mit Privatkredit sollte gelegentlich überprüft werden, damit Sie kein unnötiges Geld ausgeben. Dies gilt vor allem bei langer Laufzeit. Die Kündigungsfrist beträgt meist drei Monate. Das Kündigungsschreiben sollte klar ausdrücken, dass der Kredit zum so-und-sovielten gekündigt wird.
Übersicht der größten deutschen Portale für Privatkredite
Kann ein Privatkredit seitens des Kreditgebers gekündigt werden?
Sie haben eine Finanzierung vorgenommen und dazu einen Privatkredit aufgenommen. Nun halten Sie ein Kündigungsschreiben in der Hand und sollen die komplette Restsumme ablösen. Kann das passieren? Es kommt auf die Umstände und Darlehensgeber an. Ohne Grund kann der Kreditgeber einen Privatkredit nicht kündigen. Hat man ihn allerdings in der Bekanntschaft oder Verwandtschaft aufgenommen, passiert es eben doch, dass man plötzlich ein Kündigungsschreiben in der Hand hält. Das Problem mit der Verjährung ist wie folgt: Einerseits verjähren Privatkredite drei Jahre nach Kreditaufnahme. Andererseits wird die Verjährung nach jeder gezahlten Rate erneuert und beträgt laut Paragraph 212 des BGB wieder genau drei Jahre. Zahlt der Kreditnehmer aber länger keine Raten, kann der Kreditgeber den Vertrag kündigen. Sein Anspruch auf Ablösung der Restsumme verfällt dann drei Jahre nach der letzten Ratenzahlung. Ist der Kredit gekündigt, ist der Kreditnehmer in Not. Er muss unter Umständen schnell eine recht beachtliche Summe beibringen. Dazu muss er aber erst einmal seine Zahlungspflicht anerkennen. Ist der eigentliche Kreditnehmer beispielsweise verstorben, geht der Kreditvertrag zunächst auf die Erben über - und die müssen ihre Zahlungspflicht keineswegs anerkennen. Jeder Fall, in dem ein Privatkredit gekündigt wurde, liegt anders und muss unterschiedlich bewertet werden.