Einen handfesten Rechtsstreit führt niemand gerne, sieht man einmal von dem Justizapparat und der Anwaltschaft ab, die hiermit ihren Lebensunterhalt verdienen. Dennoch ist eine gerichtliche Lösung des Konfliktes zwischen einem Kreditgeber und einem Kreditnehmer im Rahmen eines Privatkredites bisweilen unumgänglich, wenn die Situation für eine alternative, konsensuale und gütliche Beilegung bereits zu stark festgefahren ist.

Mahnverfahren

Allerdings ist es nicht per se notwendig, sein Recht tatsächlich im technischen Sinne des Wortes "einzuklagen". Stattdessen kommt als billigere, schnellere und dennoch gleich effektive Möglichkeit der Rechtsverfolgung unter Umständen die Einleitung eines Mahnverfahrens in Betracht. Hierzu kann beispielsweise der Kreditgeber den Rechtspfleger am nächstgelegenen Amtsgericht aufsuchen und ihm sein Anliegen schildern. Nach einer groben, nicht allzu detaillierten Prüfung des Sachverhaltes und der Rechtslage wird dieser dann die notwendigen Schritte vornehmen, um das Mahnverfahren zu initiieren. Legt der Vertragspartner im weiteren Verlauf des Geschehens nicht rechtzeitig Widerspruch ein, so geht der Mahnbescheid in einen Vollstreckungsbescheid über, der dann zur Grundlage von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden kann (z.B. Pfändung beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher).

Kredit vor Gericht einklagen

Würde ein Mahnverfahren hingegen ersichtlich nicht zum Erfolg führen, bietet sich freilich von vorne herein eher die Option unverzüglicher Klage beim Gericht an. Ob man hierzu einen Anwalt braucht, der vor Gericht für einen auftritt, hängt von der Höhe der in Rede stehenden Darlehensvaluta ab. Bis einschließlich 5.000 Euro Streitwert ist nämlich die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes gegeben; wird dieser Betrag auch nur um einen Cent überschritten, so wird das Landgericht für den Prozess zuständig. Im letzteren Fall kann der Kläger vor Gericht nicht selbst agieren, weil es ihm an der sogenannten Postulationsfähigkeit mangelt. Gemäß Paragraph 78 ZPO muss er sich dann durch einen Anwalt vertreten lassen. Aber auch dann, wenn vor dem Amtsgericht zu verhandeln ist und daher kein Anwaltszwang besteht, empfiehlt sich zumeist die Hinzuziehung eines Advokaten. Denn die Rechtslage und insbesondere die Strukturen des Prozessrechtes sind häufig so diffizil und abstrakt, dass ein Laie hier kaum die Orientierung behalten kann.

Forderung bei Unterlassung

In jedem Fall sollte einer Klageerhebung eine Mahnung vorausgehen, d.h. eine unmissverständliche Aufforderung zur Leistung (beispielsweise zur Rückzahlung einer Darlehenssumme). Zeigt sich der säumige Teil renitent und verweigert er weiterhin die Erfüllung des Anspruchs, so kann das Gericht angerufen werden. Wird die Mahnung indes unterlassen und stattdessen direkt geklagt, so kann der Beklagte die Forderung des Gegners anerkennen und dadurch den Rechtsstreit beenden, wobei dann die hierfür anfallenden Kosten gemäß Paragraph 93 ZPO vom (allzu forsch agierenden) Kläger getragen werden müssen.